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Das Problem der Scheinselbstständigkeit betrifft in heutigen Zeiten des Fachkräftemangels viele Auftraggeber und Auftragnehmer, denn diese sind sich dieser Herausforderung oft nicht vollends bewusst. Die Folgen sind meist für beide Seiten kostenintensiv. Doch worum genau handelt es sich dabei und wie kann man den Fall einer Scheinselbstständigkeit erkennen und vermeiden?

 

Definition der Scheinselbstständigkeit

Generell ist der Begriff Scheinselbstständigkeit so definiert, dass eine erwerbstätige Person sich als Selbstständiger bzw. selbstständiges Unternehmen ausgibt, während sie jedoch eigentlich in den Rahmen einer abhängigen Beschäftigung fällt, dementsprechend also Arbeitnehmer ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Auftraggeber einen Dienstvertrag mit einem Selbstständigen schließt, bei der der Auftragnehmer Weisungen unterliegt oder aktiv in die Organisation und deren Abläufe integriert wird, was er als Freiberufler nicht darf.

 

Hinweise auf Scheinselbstständigkeit

Mögliche Anhaltspunkte / Risiken für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit können vielfältig sein:

  • Fester Arbeitsplatz / feste Arbeitszeiten in Räumlichkeiten des Auftraggebers
  • Feste Urlaubsregelungen nach Auftraggeber
  • Längere Tätigkeit für nur einen Auftraggeber
  • Beschäftigte des Auftraggebers verrichten dieselben Aufgaben wie Auftragnehmer
  • Auftragnehmer ist in Organisation integriert, weisungsgebunden und eingegliedert
  • Auftragnehmer ist früherer Arbeitnehmer des Auftraggebers

 

Feststellung von Scheinselbstständigkeit

Um den Fall einer Scheinselbstständigkeit konkret festzustellen, wird meist ein Statusfeststellungsverfahren bei dem DRV (Deutsche Rentenversicherung) beantragt, entweder vom Auftraggeber oder dem Auftragnehmer selbst. Anschließend werden Auskünfte der beteiligten Seiten zur Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses, sowie die entsprechenden Vertragsunterlagen überprüft, um den Sozialversicherungsstatus zu ermitteln. Weiterhin können Sozialversicherungen oder Krankenkassen Betriebsprüfungen durchführen, sowie auch der Zoll selbst.

 

Folgen für den Auftraggeber

Im Falle einer Scheinselbstständigkeit muss der Auftraggeber meist tief in die Tasche greifen, denn die Sozialversicherungsbeiträge müssen teilweise bis zu 4 Jahre rückwirkend gezahlt werden, bei bewusstem Handeln sogar bis zu 30 Jahre. Im schlimmsten Fall macht der Auftraggeber sich durch nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge strafbar. Zusätzlich können nachträglich ungewollte Arbeitnehmerverhältnisse entstehen, wodurch zahlreiche Schutzgesetze für Arbeitnehmer in Kraft treten können, wie Kündigungsschutz etc.

 

Vertragliche Optionen für die Beauftragung Externer

Häufig genutzt wird die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ), ehemals Zeitarbeit genannt. Dabei wird ein Arbeitnehmer gegen Entgelt für einen festgelegten Zeitraum einem Dritten überlassen, während die Rechte und Pflichten ihm gegenüber beim eigentlichen Arbeitgeber bleiben. Genehmigt wird die ANÜ -Lizenz von der Agentur für Arbeit.

Eine weitere Vertragsoption ist der Dienstleistungsvertrag (DLV). Nach BGB ist dieser so definiert, dass eine Partei, in diesem Fall der Auftragnehmer, eine gewisse Leistungserbringung verspricht, während die andere Partei, der Auftraggeber,  sich zu einer vorher festgelegten Vergütung verpflichtet. Anzumerken ist dabei, dass die Bezahlung nicht für das Ergebnis geschuldet wird, sondern rein für die Leistungserbringung an sich.

Ein Werkvertrag hingegen definiert genau, wie das Ergebnis, also das Werk, auszusehen und zu funktionieren hat. Die Vergütung findet deshalb meist erst nach der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber statt. Ein großes unternehmerisches Risiko dabei ist die Mängelhaftung, nach der der Auftragnehmer im Falle eines nicht wie vertraglich vereinbarten Ergebnisses für die Nacherfüllung zuständig ist. Sollte dieser den Mangel nicht beheben, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbstständig zu beheben und die Vergütung entsprechend zu mindern.